Die Satzung wurde am 14.04.2000 unter der Registriernummer VR 372 beim Amtsgericht -Registriergericht- eingetragen.
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Vereinsname |
| § 2 | Vereinszweck |
| § 3 | Aufgabe und Ziele des Vereins |
| § 4 | Gemeinnützigkeit |
| § 5 | Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder |
| § 6 | Erwerb der Mitgliedschaft |
| § 7 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| § 8 | Mitgliedsbeiträge |
| § 9 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| § 10 | Organe des Vereins |
| § 11 | Einladung und Beschlußfähigkeit |
| § 12 | Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
| § 13 | Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes |
| § 14 | Außenvertretung des Vereins |
| § 15 | Aufgaben des Vorstandes |
| § 16 | Ausschüsse, Beiräte und Interessengruppen |
| § 17 | Rechnungsprüfer |
| § 18 | Geschäftsjahr |
| § 19 | Finanzierung des Vereins |
| § 20 | Jahresabschluß |
| § 21 | Auflösung des Vereins |
| § 22 | Vollmachten |
| § 23 | Eintragung |
| § 24 | Schlußbestimmungen |
§ 1 - Vereinsname und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Gesellschaft zur Erforschung
und Förderung der Märkischen Eiszeitstraße e.V."
und hat seinen Sitz in Eberswalde.
§ 2 - Vereinszweck
1) Die "Gesellschaft zur Erforschung und Förderung der Märkischen
Eiszeitstraße e.V." verfolgt den Zweck, die jungeiszeitlich geprägte
Landschaft Nordostbrandenburgs im Rahmen des Projektes "Märkische
Eiszeitstraße" zu erforschen und für den Naturinteressierten
zu erschließen. Sie wirkt aktiv für eine Erhaltung des Landschaftscharakters
und des in der Eiszeit entstandenen Formenschatzes.
2) Die Gesellschaft fördert Untersuchungen zur Landschafts-, Siedlungs-
und Kulturgeschichte, einschließlich Brauchtum und Sitten, und vermittelt
Wissen und Kenntnisse über dabei erzielte Ergebnisse. Sie unterstützt
alle Bemühungen zur Wahrung der landschaftlichen Schönheiten
sowie der Natur- und Kulturreichtümer und wirkt so im Sinne des Natur-,
Landschafts- und Denkmalschutzes.
3) Die Nutzug des geschützten Names und des Logos "Märkische
Eiszeitstraße" durch Dritte regelt eine gesonderte, von der
Gesellschaft erlassene Ordnung.
§ 3 - Aufgaben und Ziele des Vereins
1) Der Verein verfolgt folgende Ziele:
a) Erhaltung des Landschaftscharakters und der durch die Eiszeiten geprägten
Landschaftsformen in dem unter § 2 genannten Raum mit dem Ziel, die
"Märkische Eiszeitstraße" zur Grundlage eines neuen
Verhältnisses von Mensch, Natur und Kultur zu gestalten.
b) Förderung der Erforschung und Erschließung der Landschaft,
des Brauchtums, der Tradition und der Kultur im Bereich der "Märkischen
Eiszeitstraße".
c) Vermittlung und Verbreitung von Wissen, Bildung und Erkenntnissen über
die Landschaft, Natur und Kultur Nordostbrandenburgs durch Publikationen,
Vorträge, Seminare und Exkursionen.
2) Der Verein nimmt seine Aufgaben unter Wahrung der parteipolitischen
und konfessionellen Unabhängigkeit wahr, er garantiert freie Meinungsäußerung.
3) Der Verein kann seinen satzungsmäßigen Zwecken dienende
Einrichtungen aller Art schaffen und erhalten.
§
4 - Gemeinnützigkeit
1) Die Gesellschaft ist ein unabhängiger Verein von Bürgern,
Vereinen, Einrichtungen und Körperschaften, die an der Verwirklichung
der unter
§§ 2 und 3 genannten Vereinsziele mitwirken wollen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne §§ 51 ff der Abgabenordnung (steuerbegünstigte
Zwecke).
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei
ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen
Ansspruch auf Rückertstattung von Geld oder Sachwerten.
§
5 - Ordentliche, fördende und Ehrenmitglieder
1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitgliede.
2) Ordentliche Mitglieder können Personen über 16 Jahre, Vereine,
Einrichtungen und Körperschaften werden, sofern sie die Satzung anerkennen
und nach ihr handeln wollen.
3) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich (vor
allem der finanziellen) Förderung des Vereins annehmen. Sie haben
keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung
4) Zu Ehrenmitgliedern können Person ernannt werden, die sich um
die Förderung und Entwicklung des Vereins besondere Verdienste erworben
haben. Über die Ernennung als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§
6 - Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch ein Aufnahmegesuch und die
Bestätigung durch den Vorstand erworben. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes kann bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch
erhoben werden.
2) Die Fördermitgliedschaft wird durch eine Willenserklärung
des aufnahmewilligen Mitgliedes und durch Überweisung eines jährlichen
Förderbetrages erwoben.
3) Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten, die sich besondere
Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, durch Beschluß der
Mitgliederversammlung angetragen.![]()
§
7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins
in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile zu genießen, die derselbe
bietet. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen
und gehalten, ihm für seine Tätigkeit erforderliche Auskünfte
zu geben.
2) Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist aktiv und passiv wahlberechtigt.
Juristische Personen übertragen ihre Stimme auf eine natürliche
Person. Die Mitglieder haben die Bestimmungen der Satzung einzuhalten
und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge gemäß
der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrags- und Finanzordnung
zu entrichten und die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten.
4) Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand
im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§
8 - Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe des Mitgliedbeitrages und eines Aufnahmebeitrages werden
vom Vorstand festgesetzt und bedürfen der Bestätigung durch
die nachfolgende Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag
und bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig.
2) Sachspendern und Förderern des Vereins wird der Vereinsbeitrag
erlassen, wenn der Förderbeitrag 150 € überschreitet.
§
9 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung,
b) durch Tod natürlicher Personen bzw. Auflösung juristischer
Personen,
c) durch Ausschluß, der durch Stimmenmehrheit vom Vorstand beschlossen
wird. Gegen den Ausschluß kann Einspruch in der nachfolgenden Mitgliederversammlung
erhoben werden.
d) bei einem Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages von mehr als
einem Jahresbeitrag. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand
dem zahlungssäumigen Mitglied mit dem Hinweis mitzuteilen, daß
nach Ablauf einer Frist von einem Monat die Mitgliedschaft automatisch
erlischt, wenn innerhalb dieser Frist keine Zahlung erfolgt.![]()
§
10 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder
b) der Vorstand![]()
§
11 - Einladung und Beschlußfähigkeit
1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Hauptversammlung der ordentlichen
Mitglieder statt.
2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muß dies innerhalb von 4 Wochen tun, wenn mindestens
ein Drittel der Vereinsmitglieder dies beantragt.
3) Zu den Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mit
einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung
einzuladen.
4) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 2 Wochen
beim Vorstand Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der
Tagesordnung zu stellen. Über die Annahme dieser Vorschläge
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlußfähig.
6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß enthalten:
1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
2. Revisionsbericht der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des neuen Vorstandes
5. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
6. Beratung und Beschlußfassung zur grundlegenden Orientierung der
künftigen Arbeit
7. Beratung und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Arbeits- und
Haushaltsplanes
7) Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
8) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit jeweils einer
Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die einen Beitragszahlungsrückstand
von länger als 6 Monaten haben, ruht.![]()
§
12 - Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse auf der Grundlage
der gem.§ 11 verabschiedeten Tagungsordnung mit Stimmrecht. Stimmengleichheit
bei Anträgen bedeutet Ablehung. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert
die Entscheidung durch das Los.
2) Beschlüsse über Änderungen der Satzungsziele, Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens
zwei Drittel aller Mitglieder. An der Mitgliederversammlung nicht teilnehmende
ordentliche Mitglieder können innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach dem Termin der beschlußfassenden Mitgliederversammlung ihre
Abstimmung schriftlich nachreichen. Für die Fristwahrung gilt das
Datum der Aufgabe des Briefes bei der Post. Der Beschluß über
die Änderung der Satzungsziele, der Satzung und der Auflösung
ist erst nach Ablauf der Frist wirksam.
3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied
und dem Verein betrifft.
4) Über die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung wird
eine Niederschrift angefertigt, die vom Leiter der Versammlung und dem
Protokollführer zu unterschreiben ist.![]()
§
13 - Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
1) Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister
Dem erweiterten Vorstand gehöhren darüber hinaus: 4 weitere
Mitglieder sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, Beiräte und
regionalen Mitgliedergruppen an.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden - mit Ausnahme der Mitglieder
des erweiterten Vorstandes, der Vorsitzenden der Ausschüsse, Beiräte
und regionalen Mitgliedergruppen - von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt jedoch, sollte der Wahltermin nicht eingehalten werden können,
bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
3) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung
mit 2/3 der Stimmen erfolgen, wenn auf dieser Mitgliederversammlung für
das abberufene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied gewählt
wird (konstruktives Mißtrauensvotum).
4) Der gewählte Vorstand beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
die Vorsitzenden der Ausschüsse, Beiräte und regionalen Mitgliedergruppen
als Mitglieder des Vorstandes.
5) Der Vorstand und die im Auftrag des Vorstandes handelnden Mitglieder
haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dazu zählen alle Auslagen,
insbesondere für Reisen, Post- und Telefongebühren, sowie zusätzliche
Beherbergungs- und Verpflegungskosten. Die Aufwendungen sind zu belegen.![]()
§
14 - Außenvertretung des Vereins
1) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch
den Präsidenten und die zwei Stellvertreter. Es vertreten jeweils
der Präsident und im Vertretungsfall jeweils einer der beiden Stellvertreter
den Verein.
2) Im Geschäftsverteilungsplan der Gesellschaft werden Verantwortlichkeiten
der Vorstandsmitglieder geregelt.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß einer der beiden Stellvertreter
bei Verhinderung des Präsidenten diesen vertreten darf.![]()
§
15 - Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins entsprechend der Zielstellung
des Statutes des Vereins. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung
seiner Beschlüsse sowie Rechschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung;
b) Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes;
c) Abschluß von Verträgen und Vereinbahrungen zur Realisierung
der Zielstellungen;
d) Verwaltung des Vermögens;
e) Einsetzen von Ausschüssen.
2) Der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident,
beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und
leitet sie.
3) Der Vorstand soll möglichst einmal im Vierteljahr, mindestens
aber einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Vorbesprechung
der Beratungsgegenstände einberufen werden. Außerdem muß
er jederzeit innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn zwei Mitglieder
des Vorstandes dies beantragen.![]()
§
16 - Ausschüsse, Beiräte und Interessengruppen
1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse und Beiräte
einsetzen, die beratende Funktion haben und den Vorstand bei der Vorbereitung
und Durchführung von Beschlüssen unterstützen, sowie regionale
Mitgliedergruppen bilden, wenn hierfür ein Erfordernis besteht.
Die Bildung von Ausschüssen, Beiräten und regionalen Mitgliedergruppen
sowie deren Tätigkeit regelt eine vom Vorstand erlassene Ordnung.
2) Mitglieder sind berechtigt, sich im Rahmen des Vereins zu ständigen
oder zeitweiligen Interessengruppen zusammenzufinden und eigenständige
Aufgaben und Veranstaltungen durchzuführen. Sie wählen einen
Vorsitzenden und einen Stellverterter aus den eigenen Reihen. Die Bildung
von Interessengruppen und deren Aktivitäten sind mit dem Vereinsvorstand
abzustimmen.![]()
§
17 - Rechnungsprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer
für die Dauer von zwei Jahren.
2) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des
sachgerechten Finanzgebahrens des Vorstandes einschließlich der
Geschäftsführung. Sie berichten vor der Jahreshauptversammlung
und schlagen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung
des Vorstandes vor.![]()
§
18 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.![]()
§
19 - Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen
(Spenden), öffentliche und private Förderungen und Erlöse
aus Leistungen.![]()
§
20 - Jahresabschluß
Der Verein erstellt einen Jahresabschluß, bei dem ggfs. die Wirtschafts-
und Rechnungslegungsvorschriften der die Arbeit des Vereins fördernden
öffentlichen Körperschaften zu berücksichtigen sind.![]()
§
21 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Die Mitgliederversammlung,
welche die Auflösung des Vereins beschließt, bestimmt zwei Liquidatoren aus der Mitgliedschaft. Der Beschluß der Vermögensverwendung bedarf vor seiner Verwirklichung der Zustimmung des Finanzamtes.
Bei Auflösug des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an das Stadt- und Kreismuseum Eberswalde, das es unmmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§
22 - Vollmachten
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen
der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung
in das Vereinsregister oder das zuständige Finanzamt die Anerkennung
als gemeinnützig abhängig macht. Er unterrichtet darüber
unverzüglich die Mitglieder.![]()
§
23 - Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§
24 - Schlußbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitglieder im Dezember 2004 beschlossen.